Preisliste Frischbeton Thun 2018 - page 24

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ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN FÜR
GESTEINSKÖRNUNGEN
1. Gewährleistung und Haftung
Das Lieferwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Men-
ge und Qualität. Massgebend für die Qualität sind ausschliesslich
die in der jeweiligen Norm festgelegten Eigenschaften. Die für die
Produkteigenschaften massgebenden Normen sind in der Preis-
liste den jeweiligen Produkten zugeordnet.
Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das Liefer-
werk, rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge voraus-
gesetzt, beanstandetes Material kostenlos zu ersetzen, oder, wenn
das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen
Preisnachlass zu gewähren. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn das
angelieferte Material der Bestellung entspricht, jedoch für den be-
absichtigten Zweck nicht verwendbar ist.
Die Gewährleistung für direkte oder indirekte Schäden wird soweit
wegbedungen, als dies gesetzlich zulässig ist (Art. 187 ff. OR).
Das Lieferwerk haftet nicht für unsachgemässe und ungeeignete
Verwendung von auftragskonform geliefertem Material. Bei Ver-
wendung von Kies auf Flachdächern ist jede Haftung des Liefer-
werkes für die Beschädigung der Dachhaut ausgeschlossen, eben-
so haftet das Lieferwerk nicht für den Verbund mit Bindemitteln,
wenn Splitt zur Oberflächenbehandlung verwendet wird.
Irgendwelche weitergehende Ansprüche wegen Liefermängel über
die obigen Gewährleistungsansprüche hinaus werden ausdrück-
lich wegbedungen, insbesondere wird jede Haftung für weiter­
gehende direkte oder indirekte Schäden ausgeschlossen.
2. Mengen
Für Schüttdichte (t/m
3
) und Liefermenge (t) sind die Messungen
im Werk (nicht auf der Baustelle) verbindlich. In Werken, wo das
Material gewogen wird, erfolgt die Umrechnung auf m
3
aufgrund
der neutral ermittelten Durchschnittswerte für Schüttdichte und
Feuchtigkeit.
3. Lademenge
Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Einhaltung der ge-
setzlichen Vorschriften haben unsere Maschinisten und Chauffeu-
re die Weisung, Fahrzeuge in keinem Fall zu überladen.
4. Zufahrt
Das Befahren von Zufahrten und Vorplätzen im Auftrag des Kun-
den geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schä-
den an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen wird jede
Haftung abgelehnt.
5. Termine
Das Lieferwerk ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten und
eventuelle Verspätungen frühzeitig zu melden. Das Lieferwerk
haftet nicht infolge verspäteter Anlieferung des bestellten Mate-
rials.
6. Reklamationen
Der Besteller hat das Material bei Übergabe zu prüfen und all­
fällige Reklamationen unmittelbar nach Ablieferung des Materials
anzubringen.
7. Materialuntersuchungen
Werden für einen bestimmten Verwendungszweck zusätzliche
Untersuchungen im Labor verlangt, so gehen die entsprechenden
Kosten, andere Abmachungen vorbehalten, zu Lasten des Auf­
traggebers.
8. Telefonaufzeichnung
Zur Qualitätssicherung können telefonische Bestellungen aufge-
zeichnet werden.
ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN FÜR BETON
Alle Lieferungen von Beton werden auf Grund der nachstehenden
allgemeinen Lieferbedingungen ausgeführt. Durch die Bestel-
lungserteilung anerkennt der Besteller die Gültigkeit der Liefer-
bedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie
vom Betonwerk schriftlich bestätigt worden sind.
Für die Eigenschaften des frischen Betons sowie die Qualität des
erhärteten Betons und der Prüfungen sind die der Bestellung zu-
grunde liegenden Normen massgebend. Lieferungen von Beton
erfolgen gemäss SIA 262. Für Frisch- und Festbetonprüfungen
gelten die in der Norm SIA 262/1 aufgeführten Prüfnormen.
1. Preislisten und Offerten
Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten, besonde-
re Vereinbarungen vorbehalten, ausschliesslich für Bauunter­
nehmer. Die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis
auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemein gültiger
Preislisten. Sie werden erst mit der Annahme einer uns auf Grund
dieser Preislisten erteilten Bestellung verbindlich. Die Gültigkeit
von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinba-
rungen auf 6 Monate beschränkt.
Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Betonwerk ohne MWST.
Die m
3
-Preise beziehen sich auf 1 m
3
verarbeiteten Beton.
Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der
im Betonwerk geltenden Werköffnungszeiten. Lieferungen aus-
serhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und
gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung fran-
ko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transport-
preis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfuhrweg und
die umgehende Betonübernahme durch den Besteller. Zusätzliche
Wartezeit für Fahrzeug und Personal kann extra berechnet werden.
Während der Wintermonate vom 1. Dezember bis Ende Februar
kann ein Zuschlag verrechnet werden. In Regionen mit extremen
Witterungsverhältnissen, wie z.B. Bergregionen, kann in der
Preisliste eine andere Zeitspanne festgelegt werden.
2. Auftragserteilung und Auftragsannahme
Bestellungen sollen am Vortag bis spätestens 16.00 Uhr erteilt
werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vor-
rang. Das Betonwerk benötigt bei der Bestellung genaue und spe-
zifische Angaben über Betonsorte (gemäss massgebender Norm
SIA 262), Betonmenge, Einbauart und gewünschte Konsistenz,
Lieferbeginn und Lieferprogramm. Aufträge und Lieferungsabrufe
werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit
angenommen.
Wird bei Bestellungen Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften
verlangt, so sind die Eigenschaften nach SN EN 206 oder die NPK-
Betonsorte anzugeben.
Wird vom Besteller Beton gemäss SIA 262 nach Zusammenset-
zung verlangt, so sind detaillierte Abklärungen zur Machbarkeit
zwischen Planer, Besteller und Betonwerk unumgänglich. Bei
Beton nach Zusammensetzung garantiert das Betonwerk aus-
schliesslich die korrekte Zusammensetzung der Betonmischung
im Rahmen der von der SN EN 206 festgelegten Toleranzen.
Für die Zuständigkeit von Änderungen sind genaue Weisungen vor-
zusehen. Sind für die Herstellung eines Betons Vorversuche not-
wendig, sind deren Kosten, nach vorheriger Absprache, durch den
Besteller zu übernehmen.
ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN
Allgemeines
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