Preisliste Frischbeton Thun 2018 - page 25

29
3. Zusätze
Die Zumischung von Betonzusatzmitteln ist in Bezug auf die Wahl
von Produkt und Dosierung Angelegenheit des Betonwerks. Wer-
den bestimmte Produkte und/oder Dosierungen vom Besteller
verlangt, wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung
garantiert. In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten
Erfolg dieser Zusätze und ebenso das Risiko nachteiliger Auswir-
kungen auf das Verhalten des Betons abgelehnt. Das Betonwerk
ist dabei zur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlags berechtigt.
Bei Bestellungen von Beton nach Eigenschaften gemäss SIA 262
erlischt automatisch jegliche Garantie für die Eigenschaften des
Betons, wenn der Besteller die Verwendung eines bestimmten Be-
tonzusatzmittels oder Ausgangsstoffes vorschreibt.
4. Lieferung
Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfäl-
ligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halben Stunde.
Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhersehbaren Gründen wie
Stromunterbruch, Wassermangel, Maschinendefekt, Ausfall von
Zulieferungen oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, so wird
dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und allfällige Möglich-
keiten einer Weiterbelieferung durch andere Betonwerke angebo-
ten. Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder indirekten
Schaden kann jedoch nicht gehaftet werden. Der Besteller ist ge-
halten, allfällige Verspätungen in der Materialabnahme dem Beton-
werk sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch
verursachten Materialverderb und andere Verzugsfolgen.
5. Garantie
Das Betonwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge
und Qualität.
Massgebend für den Nachweis der Betonqualität sind die Prü-
fungen gemäss SIA 262/1 des Betons und der daraus durch das
Betonwerk oder in Anwesenheit eines Vertreters des Betonwerks
hergestellten Probekörper. Für Farbgleichheit des gelieferten Be-
tons wird nur aufgrund einer diesbezüglichen schriftlichen Verein-
barung garantiert.
Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich das Betonwerk –
rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt –
beanstandeten Beton kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Materi-
al beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass
zu gewähren. Dabei wird auch die Haftung für Schäden an den mit
dem gelieferten Beton hergestellten Bauwerken übernommen, vo-
rausgesetzt, dass diese Schäden nachweisbar auf die mangelhafte
Beschaffenheit des Betons zurückgeführt werden müssen, und
ferner der Besteller für den eingetretenen Schaden die Haftung
übernehmen musste. Für weitere direkte oder indirekte Schäden
wird jede Haftung wegbedungen.
Bei aussergewöhnlichen Witterungsverhältnissen und Gegeben-
heiten, welche abweichend zu den Vorgaben und Empfehlungen
der entsprechenden SIA-Normen sind und nicht vorgängig durch
zusätzliche Massnahmen geregelt wurden, behält sich die Vigier
Beton das Recht vor, die Betonlieferungen ohne Kostenfolge nicht
auszuführen.
Die Gewährleistung für direkte und indirekte Schäden wird soweit
wegbedungen, als dies gesetzlich zulässig ist (Art. 187 ff. OR).
6. Mängelrüge
Es obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Betons zu prüfen, ob
a) die Angabe auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung über-
einstimmt
b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist.
Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die Übergabe
auf dem Bauplatz und bei Lieferung ab Werk die Übergabe des
Betons auf den Lastwagen. Allfällige Beanstandungen sind, damit
sie das Betonwerk auf ihre Berechtigung prüfen kann, nach Mög-
lichkeit vor dem Einbringen des Betons in die Schalung anzubrin-
gen. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen
sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Bestehen seitens
des Bestellers hinsichtlich der Qualität des gelieferten Betons
Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der
Besteller zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Durch eine so-
fortige Einladung ist dem Betonwerk Gelegenheit zu geben, der
Probeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung wird
vom Betonwerk nur anerkannt, wenn die Probeentnahme unmit-
telbar nach erfolgter Lieferung und gemäss den Vorschriften der
Norm SN EN 206 vorgenommen und die Probe einer anerkannten
Prüfstelle zur Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt die Prü-
fung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt das Be-
tonwerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Besteller zu
tragen.
7. Telefonaufzeichnung
Zur Qualitätssicherung können telefonische Bestellungen aufge-
zeichnet werden.
8. Sicherheitsdatenblatt
Datenblätter siehe Homepage der entsprechenden Firmen.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Alle Preise verstehen sich netto exkl. MWST. Zahlung innert 30 Ta-
gen. Nach 30 Tagen wird ein Verzugszins von 5% verrechnet. Preis-
änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie
z.B. Wartezeiten, Winterzuschlag etc. gelten, andere schriftliche
Abmachungen vorbehalten, die auf den Preislisten vermerkten
Zahlungsbedingungen.
Bezüge für Privatpersonen bis zu einem Warenwert von CHF 100.00
erfolgen nur gegen Barzahlung.
Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzes-
sivlieferungen, unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunter-
brüchen. Das Werk behält sich Teilfakturierungen vor.
Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Besteller nicht
zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Liefe-
rungen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist behält sich das Werk die
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes vor.
ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung franko
Baustelle, das Geschäftsdomizil des Werks. Für die Beurteilung
von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte
zuständig.
ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN
Allgemeines
6
1...,15,16,17,18,19,20,21,22,23,24 26,27,28
Powered by FlippingBook