Preisliste Frischbeton Thun 2018 - page 20

Bestellungen:
Kies, Sand + Transporte +41 (0) 33 224 00 40
Beton
+41 (0) 33 224 00 50 26
1. Gewährleistung und Haftung
Das Lieferwerk garantiert die Lieferung auftragskon-
former Menge und Qualität. Massgebend für die Qua-
lität sind ausschliesslich die in der jeweiligen Norm
festgelegten Eigenschaften. Die für die Produkteigen-
schaften massgebenden Normen sind in der Preisliste
den jeweiligen Produkten zugeordnet. Die Produkte
werden überwacht, soweit in der Norm gefordert.
Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das
Lieferwerk, rechtzeitige und sachlich begründete Män-
gelrüge vorausgesetzt, beanstandetes Material kosten-
los zu ersetzen, oder, wenn das Material beschränkt
verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu
gewähren. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn das ange-
lieferte Material der Bestellung entspricht, jedoch für
den beabsichtigten Zweck nicht verwendbar ist.
Die Gewährleistung für direkte oder indirekte Schäden
wird soweit wegbedungen, als dies gesetzlich zulässig
ist (Art. 187 ff. OR)
Das Lieferwerk haftet nicht für unsachgemässe und
ungeeignete Verwendung von auftragskonform gelie-
fertem Material. Bei Verwendung von Kies auf Flach-
dächern ist jede Haftung des Lieferwerkes für die
Beschädigung der Dachhaut ausgeschlossen, ebenso
haftet das Lieferwerk nicht für den Verbund mit Bin-
demitteln, wenn Splitt zur Oberflächenbehandlung ver-
wendet wird.
Irgendwelche weitergehende Ansprüche wegen Lie-
fermängel über die obigen Gewährleistungsansprüche
hinaus werden ausdrücklich wegbedungen, insbeson-
dere wird jede Haftung für weitergehende direkte oder
indirekte Schäden ausgeschlossen.
2. Mengen
Für Schüttdichte (t/m
3
) und Liefermenge (t) sind die
Messungen im Werk (nicht auf der Baustelle) verbind-
lich. In Werken, wo das Material gewogen wird, erfolgt
die Umrechnung auf m
3
aufgrund der neutral ermit-
telten Durchschnittswerte für Schüttdichte und Feuch-
tigkeit.
3. Lademenge
Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Einhal-
tung der gesetzlichen Vorschriften haben unsere Ma-
schinisten und Chauffeure die Weisung, Fahrzeuge in
keinem Fall zu überladen.
4. Zufahrt
Das Befahren von Zufahrten und Vorplätzen im Auftrag
des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr.
Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen
Strassen und Plätzen wird jede Haftung abgelehnt.
5. Termine
Das Lieferwerk ist bemüht, vereinbarte Termine einzu-
halten und eventuelle Verspätungen frühzeitig zu mel-
den. Das Lieferwerk haftet nicht infolge verspäteter
Anlieferung des bestellten Materials.
6. Reklamationen
Der Besteller hat das Material bei Übergabe zu prüfen
und allfällige Reklamationen unmittelbar nach Abliefe-
rung des Materials anzubringen.
7. Materialuntersuchungen
Werden für einen bestimmten Verwendungszweck zu-
sätzliche Untersuchungen im Labor verlangt, so gehen
die entsprechenden Kosten, andere Abmachungen vor-
behalten, zu Lasten des Auftraggebers.
8. Telefonaufzeichnungen
Zur Qualitätssicherung können telefonische Bestel-
lungen aufgezeichnet werden.
Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich exkl. MWST. Zahlung in-
nert 30 Tagen. Nach 30 Tagen wird ein Verzugszins
von 5% verrechnet. Preisänderungen bleiben jederzeit
vorbehalten. Die Rechnungsstellung erfolgt zwei mal
monatlich.
Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Ne-
benkosten wie z.B. Wartezeiten, Winterzuschlag etc.
gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten,
die auf den Preislisten vermerkten Zahlungsbedin-
gungen.
Bezüge für Privatpersonen bis zu einem Wert von
CHF 50.00 erfolgen grundsätzlich gegen Barzahlung.
Bei Rechnungen unter CHF 50.00 wird ein Rechnungs-
zuschlag von CHF 5.00 verrechnet.
Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten
als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer
oder den Bezugsunterbrüchen. Das Werk behält sich
Teilfakturierungen vor. Beanstandungen einer Liefe-
rung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung
von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist behält sich das Werk die
Eintragung das Bauhandwerkerpfandrechtes vor.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung
franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Werks. Für
die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich
die ordentlichen Gerichte zuständig.
Allgemeine Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen
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