Preisliste Frischbeton Thun 2018 - page 22

Bestellungen:
Kies, Sand + Transporte +41 (0) 33 224 00 40
Beton
+41 (0) 33 224 00 50 28
haftet er für dadurch verursachten Materialverderb und
andere Verzugsfolgen.
5. Garantie
Das Betonwerk garantiert die Lieferung auftragskon-
former Menge und Qualität.
Massgebend für den Nachweis der Betonqualität sind
die Prüfungen gemäss SIA 262/1 des Betons und der
daraus durch das Betonwerk oder in Anwesenheit eines
Vertreters des Betonwerks hergestellten Probekörper.
Für Farbgleichheit des gelieferten Betons wird nur auf-
grund einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung
garantiert.
Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich das Beton-
werk – rechtzeitige und sachlich begründete Mängel-
rüge vorausgesetzt – beanstandeten Beton kostenlos
zu ersetzen oder, wenn das Material beschränkt ver-
wendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu
gewähren. Dabei wird auch die Haftung für Schäden an
den mit dem gelieferten Beton hergestellten Bauwer-
ken übernommen, vorausgesetzt, dass diese Schäden
nachweisbar auf die mangelhafte Beschaffenheit des
Betons zurückgeführt werden müssen, und ferner der
Besteller für den eingetretenen Schaden die Haftung
übernehmen müsste. Für weitere direkte oder indirekte
Schäden wird jede Haftung wegbedungen.
Bei aussergewöhnlichen Witterungsverhältnissen und
Gegebenheiten, welche abweichend zu den Vorgaben
und Empfehlungen der entsprechenden SIA-Normen
sind und nicht vorgängig durch zusätzliche Massnah-
men geregelt wurden, behält sich die Frischbeton Thun
AG das Recht vor, die Betonlieferungen ohne Kosten-
folge nicht auszuführen.
Die Gewährleistung für direkte und indirekte Schäden
wird soweit wegbedungen, als dies gesetzlich zulässig
ist (Art. 187 ff. OR)
6. Mängelrüge
Es obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Betons zu
prüfen, ob
a) die Angabe auf dem Lieferschein mit seiner Bestel-
lung übereinstimmt
b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist
Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die
Übergabe auf dem Bauplatz und bei Lieferung ab Werk
die Übergabe des Betons auf den Lastwagen. Allfällige
Beanstandungen sind, damit sie das Betonwerk auf
ihre Berechtigung prüfen kann, nach Möglichkeit vor
dem Einbringen des Betons in die Schalung anzubrin-
gen. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind,
müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden.
Bestehen seitens des Bestellers hinsichtlich der Qua-
lität des gelieferten Betons Zweifel und ist eine sofor-
tige Abklärung nicht möglich, so ist der Besteller zur
Entnahme einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige
Einladung ist dem Betonwerk Gelegenheit zu geben,
der Probeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser
Prüfung wird vom Betonwerk nur anerkannt, wenn die
Probeentnahme unmittelbar nach erfolgter Lieferung
und gemäss den Vorschriften der Norm SN EN 206 vor-
genommen und die Probe einer anerkannten Prüfstelle
zur Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt die Prü-
fung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so über-
nimmt das Betonwerk die Prüfungskosten. Andernfalls
sind sie vom Besteller zu tragen.
7. Telefonaufzeichnungen
Zur Qualitätssicherung können telefonische Bestel-
lungen aufgezeichnet werden.
8. Sicherheitsdatenblatt
Datenblätter siehe Homepage der entsprechenden Fir-
men.
Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich exkl. MWST. Zahlung innert
30 Tagen. Nach 30 Tagen wird ein Verzugszins von 5%
verrechnet. Preisänderungen bleiben jederzeit vorbe-
halten.
Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Ne-
benkosten wie z.B. Wartezeiten, Winterzuschlag etc.
gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten,
die auf den Preislisten vermerkten Zahlungsbedin-
gungen.
Bezüge für Privatpersonen bis zu einem Wert von
CHF 100.00 erfolgen nur gegen Barzahlung.
Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten
als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer
oder den Bezugsunterbrüchen. Das Werk behält sich
Teilfakturierungen vor. Beanstandungen einer Liefe-
rung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung
von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist behält sich das Werk die
Eintragung das Bauhandwerkerpfandrechtes vor.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung
franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Werks. Für
die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich
die ordentlichen Gerichte zuständig.
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