Preisliste Frischbeton Thun 2018 - page 21

Bestellungen:
Kies, Sand + Transporte +41 (0) 33 224 00 40
Beton
+41 (0) 33 224 00 50 27
Alle Lieferungen von Beton werden auf Grund der
nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen aus-
geführt. Durch die Bestellung anerkennt der Besteller
die Gültigkeit der Lieferbedingungen. Abweichende
Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Betonwerk
schriftlich bestätigt worden sind.
Für die Eigenschaften des frischen Betons sowie die
Qualität des erhärteten Betons und der Prüfungen sind
die der Bestellung zugrunde liegenden Normen mass-
gebend. Lieferungen von Beton erfolgen gemäss SIA
262. Für Frisch- und Festbetonprüfungen gelten die in
der Norm SIA 262/1 aufgeführten Prüfnormen.
1. Preislisten und Offerten
Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten,
besondere Vereinbarungen vorbehalten, ausschliess-
lich für Bauunternehmer. Die darin enthaltenen Prei-
se und Konditionen gelten bis auf Widerruf oder bis
zur Bekanntgabe neuer allgemein gültiger Preislisten.
Sie werden erst mit der Annahme eines uns auf Grund
dieser Preislisten erteilten Bestellung verbindlich. Die
Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt
spezieller Vereinbarungen auf 6 Monate beschränkt.
Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Betonwerk
ohne MwSt. Die m
3
-Preise beziehen sich auf 1 m
3
ver-
arbeiteten Beton.
Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen
innerhalb der im Betonwerk geltenden Werköffnungs-
zeiten. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur
nach vorheriger Vereinbarung und gegen entspre-
chende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung franko
Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte
Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahr-
baren Anfuhrweg und die umgehende Betonübernahme
durch den Besteller. Zusätzliche Wartezeit für Fahr-
zeug und Personal kann extra berechnet werden.
Während der Wintermonate vom 1. Dezember bis Ende
Februar kann ein Zuschlag verrechnet werden. In Re-
gionen mit extremen Witterungsverhältnissen, wie z.B.
Bergregionen, kann in der Preisliste eine andere Zeit-
spanne festgelegt werden.
2. Auftragserteilung un Auftragsannahme
Bestellungen sollen am Vortag bis spätestens 16.00
Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen in der
Auslieferung den Vorrang. Das Betonwerk benötigt bei
der Bestellung genaue und spezifische Angaben über
Betonsorte (gemäss massgebender Norm SIA 262),
Betonmenge, Einbauart und gewünschte Konsistenz,
Lieferbeginn und Lieferprogramm.
Aufträge und Lieferungsabrufe werden stets nach
Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit ange-
nommen.
Wird bei Bestellungen Beton gemäss SIA 262 nach Ei-
genschaften verlangt, so sind die Eigenschaften nach
SN EN 206 oder die NPK-Betonsorte anzugeben.
Wird vom Besteller Beton gemäss SIA 262 nach Zusam-
mensetzung verlangt, so sind detaillierte Abklärungen
zur Machbarkeit zwischen Planer, Besteller und Beton-
werk unumgänglich. Bei Beton nach Zusammensetzung
garantiert das Betonwerk ausschlieslich die korrekte
Zusammensetzung der Betonmischung im Rahmen der
von der SN EN 206 festgelegten Toleranzen.
Für die Zuständigkeit von Änderungen sind genaue
Weisungen vorzusehen. Sind für die Herstellung eines
Betons Vorversuche notwendig, sind deren Kosten,
nach vorheriger Absprache, durch den Besteller zu
übernehmen.
3. Zusätze
Die Zumischung von Betonzusatzmitteln ist in Bezug
auf die Wahl von Produkt und Dosierung Angelegen-
heit des Betonwerks. Werden bestimmte Produkte und/
oder Dosierungen vom Besteller verlangt, wird nur die
Einhaltung der geforderten Zumischung garantiert. In
diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Er-
folg dieser Zusätze und ebenso das Risiko nachteiliger
Auswirkungen auf das Verhalten des Betons abgelehnt.
Das Betonwerk ist dabei zur Verrechnung eines Mehr-
kostenzuschlags berechtigt.
Bei Bestellungen von Beton nach Eigenschaften gemä-
ss SIA 262 erlischt automatisch jegliche Garantie für
die Eigenschaften des Betons, wenn der Besteller die
Verwendung eines bestimmten Betonzusatzmittels oder
Ausgangsstoffes vorschreibt.
4. Lieferung
Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf
einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz
von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung
aus unvorhersehbaren Gründen wie Stromunterbruch,
Wassermangel, Maschinendefekt, Ausfall von Zulie-
ferungen oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich,
so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und
allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung durch
andere Betonwerke angeboten. Für allfällige Wartezeit
und weiteren direkten oder indirekten Schaden kann je-
doch nicht gehaftet werden. Der Besteller ist gehalten,
allfällige Verspätungen in der Materialabnahme dem
Betonwerk sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so
Allgemeine Lieferbedingungen für Beton
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